Radfahren mit Kopfhörern ist keineswegs verboten.
Darauf weist der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) in Bremen
hin. „Beim Radfahren ist es erlaubt, Musik zu hören – auch mit
Kopfhörern“, sagt ADFC-Rechtsexperte Roland Huhn: „Entscheidend
dabei ist die Lautstärke.“ Laut Straßenverkehrsordnung seien
Fahrzeugführer dafür verantwortlich, dass ihr Gehör nicht durch
Geräte beeinträchtigt werde.

Bremen (dapd). Radfahren mit Kopfhörern ist keineswegs verboten.
Darauf weist der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) in Bremen
hin. „Beim Radfahren ist es erlaubt, Musik zu hören – auch mit
Kopfhörern“, sagt ADFC-Rechtsexperte Roland Huhn: „Entscheidend
dabei ist die Lautstärke.“ Laut Straßenverkehrsordnung seien
Fahrzeugführer dafür verantwortlich, dass ihr Gehör nicht durch
Geräte beeinträchtigt werde.

Der ADFC-Fachmann verweist auf ein Urteil des Oberlandesgerichts
(OLG) Köln, wonach einem Radfahrer die Benutzung eines Kopfhörers
erst dann untersagt sei, wenn die im Einzelfall eingestellte
Lautstärke zu einer mehr als unerheblichen Gehörbeeinträchtigung
führe. Dieses 25 Jahre alte Urteil betreffe zwar die Benutzung eines
Walkman, sei aber immer noch eine Hilfe bei der Auslegung.

Auch Autofahrern ist das Musikhören nicht generell verboten.
„Wenn die fetten Beats aus den Boxen das Karosserieblech vibrieren
lassen und der DJ am Steuer eine Aufforderung aus dem Lautsprecher
des Streifenwagens überhört, sind die Grenzen beweissicher
überschritten“, sagt Huhn.

Das gelte auch für einen Radfahrer mit den modischen großen
Kopfhörern. Wenn er von der Polizei angesprochen werde und nicht
reagiere, liege eine Verwarnung mit zehn Euro wegen erheblicher
Beeinträchtigung des Gehörs nahe. „Wer als Radfahrer sicher durch
den Verkehr kommen will, sollte alle Sinne nutzen“, legt Huhn
Radlern ans Herz.

Die überlaute Benutzung von Musikabspielgeräten könne
grundsätzlich die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, weil die
Wahrnehmung des Klingelns überholender Radfahrer, von fremden
Fahrgeräuschen oder Warnrufen gestört sei – bis hin zum Überhören
eines Martinshorns.

(Aktenzeichen: OLG Köln Ss 12/87)

dapd.djn/T2012102900401/nom/K2120/mwa

(Bremen)