Ein Mieter kann die Höhe der abgerechneten
Betriebskosten nur beanstanden, wenn er sich auf die konkreten
Abrechnungsergebnisse beruft. Ein pauschales Bestreiten der
Nebenkostenabrechnung ohne Überprüfung ist unzulässig, befand das
Amtsgericht München.

München (dapd). Ein Mieter kann die Höhe der abgerechneten
Betriebskosten nur beanstanden, wenn er sich auf die konkreten
Abrechnungsergebnisse beruft. Ein pauschales Bestreiten der
Nebenkostenabrechnung ohne Überprüfung ist unzulässig, befand das
Amtsgericht München.

Ein Mieter hatte die Nachzahlung seiner Betriebskosten mit dem
Argument verweigert, dass der Verbrauch zu hoch angesetzt worden
sei. Einen Beweis dafür hatte er nicht. Seinem Anspruch auf
Belegeinsicht war er nicht nachgekommen. Ohne Einsicht in die
Kostenbelege sei aber das pauschale Bestreiten einzelner Positionen
einer ansonsten ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung unzulässig,
erklärte das Gericht. Der Mieter hätte zunächst in die Belege
Einsicht nehmen und dann im Einzelnen vortragen müssen, welche der
ausgewiesenen Rechnungsbeträge er bestreitet. Dies habe er aber
nicht getan, so das Gericht. Deshalb sei er zur Nachzahlung
verpflichtet.

(AZ: 472 C 26823/11)

dapd.djn/T2012122001573/kaf/K2120/mwo

(München)