Wer mit einem angekoppelten Anhänger im
Rückwärtsgang den eigenen Wagen beschädigt, der kann nicht auf
Schadenersatz durch die Vollkaskoversicherung hoffen. Denn die muss
nur bei einem Unfall zahlen. Und davon kann nicht die Rede sein,
wenn der Crash nicht unerwartet von außen, sondern gewissermaßen
durch einen Bedienfehler am eigenen Gefährt selbst verursacht wurde.
Nürnberg (dapd). Wer mit einem angekoppelten Anhänger im
Rückwärtsgang den eigenen Wagen beschädigt, der kann nicht auf
Schadenersatz durch die Vollkaskoversicherung hoffen. Denn die muss
nur bei einem Unfall zahlen. Und davon kann nicht die Rede sein,
wenn der Crash nicht unerwartet von außen, sondern gewissermaßen
durch einen Bedienfehler am eigenen Gefährt selbst verursacht wurde.
Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts München macht die
Deutsche Anwaltshotline in Nürnberg aufmerksam.
In dem Fall war das Malheur dem Besitzer eines VW Passats
passiert. Der habe an sein Auto einen Anhänger angehängt, sei dann
im Rückwärtsgang losgefahren, und dabei habe sich die
Anhängerkupplung verdreht. Der Anhänger sei seitwärts am rechten
Kotflügel neben dem Tankdeckel des Pkw aufgeschlagen und habe dort
eine Delle verursacht.
Den Schaden wollte die Versicherung des Autofahrers aber nicht
begleichen. Und das zu Recht, wie das Amtsgericht entschied. „Der
Fahrer des VW Passats hat, als er im Rückwärtsgang langsam Gas gab,
den Crash mit seinen Anhänger sehenden Auges peu à peu selbst
verursacht. Ein mit mechanischer Gewalt von außen plötzlich
einwirkendes Ereignis, wie es in der Definition eines Unfalls
gefordert wird, fand also nicht statt“, erläutert Rechtsanwältin
Alexandra Wimmer den Richterspruch.
Deshalb sei die Unfallversicherung laut Auffassung des
Amtsgerichts aus dem Schneider, und der Mann bleibe auf seinen
Reparaturkosten in Höhe von 1.319 Euro sitzen.
(Aktenzeichen: 343 C 11207/11)
dapd.djn/T2012071600818/nom/K2120/mwa
(Nürnberg)