Hat der Arbeitgeber eine Direktversicherung
abgeschlossen, die noch nicht unverfallbar ist, können die Ansprüche
bei einer Insolvenz des Unternehmens verloren gehen. Voraussetzung
dafür ist nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 3
AZR 176/10), dass der Insolvenzverwalter das Bezugsrecht wirksam
widerrufen hat.

Erfurt (dapd). Hat der Arbeitgeber eine Direktversicherung
abgeschlossen, die noch nicht unverfallbar ist, können die Ansprüche
bei einer Insolvenz des Unternehmens verloren gehen. Voraussetzung
dafür ist nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 3
AZR 176/10), dass der Insolvenzverwalter das Bezugsrecht wirksam
widerrufen hat.

So lag auch der Fall bei der Versorgungszusage, die der
Personalleiter eines Krankentransport-Unternehmens Mitte 1999
erhalten hatte. 2005 ging seine Firma pleite, die Direktversicherung
im Wert von 11.000 Euro plus Zinsen wäre aber erst nach zehn Jahren,
also 2009, unverfallbar gewesen.

dapd.djn/T2012102402284/ome/K2120/rad

(Erfurt)