Eine wiederholte befristete Beschäftigung bei
einem Arbeitgeber ist grundsätzlich auch für mehrere Jahre zulässig.
Nürnberg (dapd). Eine wiederholte befristete Beschäftigung bei
einem Arbeitgeber ist grundsätzlich auch für mehrere Jahre zulässig.
Nur in Extremfällen, also bei einer besonders hohen Zahl von
Arbeitsverträgen und einer außerordentlich langen Gesamtdauer der
Befristung, können derartige Kettenbefristungen
„rechtsmissbräuchlich“ sein, wie das Bundesarbeitsgericht kürzlich
auf Grundlage einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
befand (Aktenzeichen: 7 AZR 443/09).
Wo die Grenze zwischen zulässiger und verbotener Kettenbefristung
verläuft, ist allerdings nach wie vor unklar. Während das
Bundesarbeitsgericht im Falle einer Angestellten auf Missbrauch
entschied, die mit 13 befristeten Verträgen für insgesamt elf Jahre
als Vertretungskraft gearbeitet hatte, wies das Landesarbeitsgericht
Nürnberg jetzt eine Klage ab. Mit drei Befristungen und einer
Gesamtbeschäftigungsdauer von elf Jahren und vier Monaten sei die
Kettenbefristung nicht rechtswidrig.
Zwar räumten die Richter ein, dass bei einer derart langen
Gesamtbefristung die Gefahr bestehe, dass Arbeitnehmerrechte „auf
der Strecke“ blieben. Auf der anderen Seite hätte der Arbeitgeber,
eine Universität, die Klägerin für das letzte, über fünf Jahre
laufende Projekt nur befristet oder aber gar nicht beschäftigen
dürfen. Haushaltsrechtliche Gründe dürften aber nicht dazu führen,
dass grundsätzlich geeignetes Personal nicht mehr für ein
Forschungsvorhaben eingestellt werden könne.
(Aktenzeichen: Landesarbeitsgericht Nürnberg 4 Sa 82/12)
dapd.djn/T2012110902064/rog/K2120/mwa
(Nürnberg)