Wer einen Firmenwagen privat nutzt, muss diese
private Nutzung als geldwerten Vorteil nachversteuern. Grundlage für
die Berechnung des geldwerten Vorteils ist in aller Regel die
Ein-Prozent-Regelung, bei der der Bruttolistenpreis des Firmenwagens
zugrunde gelegt wird.
München (dapd). Wer einen Firmenwagen privat nutzt, muss diese
private Nutzung als geldwerten Vorteil nachversteuern. Grundlage für
die Berechnung des geldwerten Vorteils ist in aller Regel die
Ein-Prozent-Regelung, bei der der Bruttolistenpreis des Firmenwagens
zugrunde gelegt wird. Diese Regelung war in der Vergangenheit häufig
in die Kritik geraten, da kaum jemand heutzutage den Listenpreis für
einen Neuwagen bezahlt.
Dennoch entschied der Bundesfinanzhof, dass der Bruttolistenpreis
als Grundlage rechtmäßig sei. Er wird auch dann nach Meinung der
Bundesrichter herangezogen, wenn der Firmenwagen ein Gebrauchtwagen
ist, der für einen Kaufpreis deutlich unter dem Listenpreis
angeschafft wurde. Der Bundesfinanzhof will auch in diesem Fall an
seiner Rechtsprechung festhalten, nach der der Listenpreis als
pauschalierende Regelung zulässig sei.
(Aktenzeichen: Bundesfinanzhof VI R 51/11)
dapd.djn/T2013031900740/ome/K2120/pon
(München)