Eine E-Mail ist der falsche Weg für eine
Rechtsbeschwerde bei Gericht. Es fehle an der gesetzlich
erforderlichen Schriftform, berichtet der Auto- und Reiseclub
Deutschland (ARCD) in Bad Windsheim unter Hinweis auf ein Urteil des
Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg.
Bad Windsheim (dapd). Eine E-Mail ist der falsche Weg für eine
Rechtsbeschwerde bei Gericht. Es fehle an der gesetzlich
erforderlichen Schriftform, berichtet der Auto- und Reiseclub
Deutschland (ARCD) in Bad Windsheim unter Hinweis auf ein Urteil des
Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg.
In dem Fall habe der Autofahrer eine 40-Euro-Geldbuße auferlegt
bekommen, weil er während der Fahrt gegen das Handyverbot verstoßen
habe. Der Betroffene habe fristgemäß per E-Mail Rechtsbeschwerde
eingelegt. Das Amtsgericht Delmenhorst habe jedoch den Einspruch aus
formalen Gründen mit der Begründung verworfen, es fehle „an einem
Originalschriftstück, das zumindest beim Absender vorliegt“.
Zu Recht, wie das OLG in seinem Berufungsurteil befunden habe,
denn E-Mails würden bei Gericht „nicht zwingend eine urkundliche
Verkörperung erfahren“. Das heißt laut ARCD, dass Mails bei
Gerichten nicht automatisch ausgedruckt und zu den Akten genommen
werden. Das OLG habe zudem den Vorwurf des Klägers zurückgewiesen,
das Amtsgericht hätte ihn im Urteil bei der Rechtsmittelbelehrung
informieren müssen, dass E-Mails nicht den Anforderungen
entsprechen.
Per Fax übersandte Schreiben hingegen sind laut ARCD bei
Gerichten längst zugelassen. Eine Möglichkeit zur elektronischen
Übermittlung sei beispielsweise der sogenannte E-Brief der Post.
Grundsätzlich müssten elektronische Dokumente „mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz“
versehen und für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet seien.
(Aktenzeichen: Oberlandesgericht Oldenburg S SsRs 294/11)
dapd.djn/T2012082702813/nom/K2120/mwa
(Bad Windsheim)