Der Mietpreis, mit dem für eine Ferienwohnung
geworben wird, muss die Endreinigungskosten enthalten. Das entschied
das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig. Ein Anbieter hatte im
Internet für verschiedene Ferienwohnungen geworben und in einer
Tabelle Wochenpreise angegeben, die nach Hauptsaison, Nebensaison
und Sparwochen aufgegliedert waren.

Schleswig (dapd). Der Mietpreis, mit dem für eine Ferienwohnung
geworben wird, muss die Endreinigungskosten enthalten. Das entschied
das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig. Ein Anbieter hatte im
Internet für verschiedene Ferienwohnungen geworben und in einer
Tabelle Wochenpreise angegeben, die nach Hauptsaison, Nebensaison
und Sparwochen aufgegliedert waren. Erst ganz am Ende der Werbung
wurde auf die Zusatzkosten für die Endreinigung hingewiesen.

Dieses Verhalten beanstandete die Zentrale zur Bekämpfung
unlauteren Wettbewerbs. Es verstoße gegen die Preisangabenverordnung
und sei wettbewerbswidrig. Dem stimmte das OLG zu. Der Anbieter
müsse den Endpreis angeben, der einschließlich Umsatzsteuer und
sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sei.

(Aktenzeichen: Oberlandesgericht Schleswig 6 U 27/12)

dapd.djn/T2013032701201/kaf/K2120/mwo

(Schleswig)