Wer mit dem Auto zur Arbeit fährt, kann pro
Kilometer Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnung die
Entfernungspauschale von 30 Cent geltend machen. Dabei spielt es
nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs keine Rolle, wie oft
ein Steuerzahler den Weg täglich zurücklegt.
München (dapd). Wer mit dem Auto zur Arbeit fährt, kann pro
Kilometer Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnung die
Entfernungspauschale von 30 Cent geltend machen. Dabei spielt es
nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs keine Rolle, wie oft
ein Steuerzahler den Weg täglich zurücklegt.
Pro Arbeitstag kann die Entfernungspauschale immer nur einmal in
Anspruch genommen werden, entschieden die obersten Finanzrichter.
Dabei ist es egal, wie oft der betroffene Arbeitnehmer tatsächlich
zur Arbeit und wieder zurück fahren muss.
(Aktenzeichen: Bundesfinanzhof VI B 43/12)
dapd.djn/T2012121101584/ome/K2120/rad
(München)