Die Pflicht zum Führen eines Fahrtenbuchs
erlischt nicht, wenn der Autohalter seinen bisherigen Wagen ab- und
einen neuen anmeldet. Die Verkehrsbehörde kann ihre ursprüngliche
Auflage dann auf das aktuelle Fahrzeug übertragen.
Nürnberg (dapd). Die Pflicht zum Führen eines Fahrtenbuchs
erlischt nicht, wenn der Autohalter seinen bisherigen Wagen ab- und
einen neuen anmeldet. Die Verkehrsbehörde kann ihre ursprüngliche
Auflage dann auf das aktuelle Fahrzeug übertragen. Laut
Zulassungsverordnung zum Straßenverkehr darf die Führung eines
Fahrtenbuchs nämlich ausdrücklich auch auf ein künftig zuzulassendes
Fahrzeug des betroffenen Halters ausgedehnt werden. Dabei dürfen ein
oder auch mehrere Ersatzfahrzeuge benannt werden. Auf eine
entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig weist die
Deutsche Anwaltshotline in Nürnberg hin.
Nach einem massiven Tempoverstoß war einem Autobesitzer ein
Fahrtenbuch auferlegt worden. Und weil der seinerzeit geblitzte
Wagen mit dem Unbekannten am Steuer inzwischen abgemeldet worden
war, wurde die Auflage nunmehr für das aktuelles Fahrzeug erlassen.
„Fahrtenbuchauflagen gelten immer auch für ein Ersatz- oder
Nachfolgefahrzeug“, erläutert Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer den
Urteilsspruch. Sie dürften gegenüber dem Fahrzeughalter angeordnet
werden, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer
Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich sei.
Diese Vorgehensweise stelle keinen – wie von dem Autobesitzer
behauptet – verfassungsrechtlich ungerechtfertigten Eingriff in das
Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung dar. Es handele sich um
eine vorbeugende Maßnahme zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit
und Ordnung im Straßenverkehr, entschieden die Leipziger Richter.
Die Auflage solle dafür sorgen, dass künftig im Falle des
betroffenen Fahrzeughalters die Feststellung eines Fahrzeugführers
nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne
Schwierigkeiten möglich sei.
(Aktenzeichen: Verwaltungsgericht Leipzig 1 K 231/10)
dapd.djn/T2013030400935/nom/K2120/mwa
(Nürnberg)