Wird bei einem Fahrzeug eines Fuhrunternehmens ein
erheblicher Geschwindigkeitsverstoß festgestellt, der Fahrer
allerdings nicht ermittelt, dann darf von der zuständigen Behörde
nicht ohne weiteres eine Fahrtenbuchpflicht für den gesamten
Fuhrpark verlangt werden.
Berlin (dapd). Wird bei einem Fahrzeug eines Fuhrunternehmens ein
erheblicher Geschwindigkeitsverstoß festgestellt, der Fahrer
allerdings nicht ermittelt, dann darf von der zuständigen Behörde
nicht ohne weiteres eine Fahrtenbuchpflicht für den gesamten
Fuhrpark verlangt werden. Auf ein entsprechendes Urteil des
Verwaltungsgerichts Mainz weist die Arbeitsgemeinschaft
Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) in Berlin hin.
In dem Fall hatte die zuständige Kreisverwaltung das Führen eines
Fahrtenbuchs für jedes der 93 Fahrzeuge des Unternehmens ab sofort
für die Dauer von 30 Monaten angeordnet. Sie begründete dies unter
anderem damit, dass es von 1998 bis 2011 vier unaufgeklärte
Verkehrsverstöße gegeben habe.
Die Richter stoppten jedoch den Sofortvollzug der
Fahrtenbuchauflage. Grundsätzlich sei zwar eine Fahrtenbuchauflage
für den gesamten Fuhrpark eines Unternehmens möglich, wenn mehrere
ungeklärte Verkehrsverstöße mit verschiedenen Fahrzeugen des
Unternehmens vorlägen. Im vorliegenden Fall sei die Entscheidung der
Kreisverwaltung jedoch unverhältnismäßig.
So habe sich die Kreisverwaltung nicht informiert, in welchem
Umfang in der Vergangenheit Verkehrsverstöße mit diesen Fahrzeugen
begangen worden seien und wie viele davon nicht hätten aufgeklärt
werden können. Die vier angeführten Fälle reichten nicht als
Beurteilungsgrundlage aus. Sie lägen teilweise schon Jahre zurück
oder seien bereits früher Anlass für Fahrtenbuchauflagen gewesen.
Nach der Verwaltungspraxis der Kreisverwaltung setze eine
Fahrtenbuchauflage für 30 Monate zudem voraus, dass unaufgeklärte
Verkehrsverstöße vorlägen, die in der Addition zu fünf Punkten in
Flensburg geführt hätten. Es kämen hier aber insgesamt allenfalls
vier Punkte zusammen, da die mehr als zehn Jahre zurückliegenden
Verstöße nicht mehr berücksichtigt werden könnten.
(Aktenzeichen: Verwaltungsgericht Mainz 3 L 298/12.MZ)
dapd.djn/T2012110902288/nom/K2120/mwa
(Berlin)