Der Halter eines Fahrzeugs muss zwar die
am Steuer seines Wagens geblitzte Person nicht benennen, wenn er von
seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen kann. Wenn aber die
weiteren Ermittlungen der Verkehrsbehörde ins Leere führen, kann er
zum Führen eines Fahrtenbuchs verdonnert werden.
Bautzen/Nürnberg (dapd). Der Halter eines Fahrzeugs muss zwar die
am Steuer seines Wagens geblitzte Person nicht benennen, wenn er von
seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen kann. Wenn aber die
weiteren Ermittlungen der Verkehrsbehörde ins Leere führen, kann er
zum Führen eines Fahrtenbuchs verdonnert werden. Auf eine
entsprechende Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Sachsen weist
die Deutschen Anwaltshotline in Nürnberg hin.
In dem Fall hatte eine Autobesitzerin behauptet, auf dem
umstrittenen Radarfoto wäre ihr inzwischen verstorbener Vater zu
sehen. Noch zu dessen Lebzeiten war sie zu dieser Aussage unter
Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht nicht bereit. Das sei nun
nach dem Tod des Vaters anders, und die ausgesprochene Auflage zum
Führen eines Fahrtenbuchs für ihren Wagen sei wohl damit hinfällig.
Dem wollten die Bautzener Richter allerdings nicht folgen. Die
seinerzeit erfolgte Fahrtenbuchauflage hatte nicht den damals
unbekannten Fahrzeugführer im Visier, der den Verkehrsverstoß
begangen hatte. Sie galt vielmehr einer möglichen und zumutbaren
Mitwirkung der Halterin und zielte auf die Erfüllung ihrer
Aufsichtspflichten. Die Fahrtenbuchauflage sollte sicherstellen,
dass bei künftigen Verkehrsverstößen mit dem Auto der Frau die
Feststellung des Fahrzeugführers ohne Schwierigkeiten möglich ist.
„Zwar wird vom Zeugnisverweigerungsrecht in der Tat nur ein
begrenzter Kreis von verwandten Personen bis dritten Grades
erfasst“, erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer die juristische
Sichtweise. Doch deshalb habe für das Ordnungsamt noch lange kein
Anlass bestanden, das Puzzle des „Familienstammbaums“ der
Autohalterin ohne deren Mitwirkung zu ergründen. Denn wahllos
zeitraubende Ermittlungen habe die Polizei nicht anzustellen.
(Aktenzeichen: Oberverwaltungsgericht Sachsen 3 B 215/12)
dapd.djn/T2013012800311/nom/K2120/mwa
(Bautzen/Nürnberg)