Wenn sich zwei Fahrspuren zu einer verengen,
gilt laut Straßenverkehrsordnung das Reißverschlussprinzip.
Allerdings nicht, wenn beide Spuren noch vorhanden sind und auf
einer nur ein Hindernis im Wege steht. Auf ein entsprechendes Urteil
des Amtsgerichts München weist die Deutsche Anwaltshotline in
Nürnberg hin.
Nürnberg (dapd). Wenn sich zwei Fahrspuren zu einer verengen,
gilt laut Straßenverkehrsordnung das Reißverschlussprinzip.
Allerdings nicht, wenn beide Spuren noch vorhanden sind und auf
einer nur ein Hindernis im Wege steht. Auf ein entsprechendes Urteil
des Amtsgerichts München weist die Deutsche Anwaltshotline in
Nürnberg hin.
In dem Fall fuhr eine VW-Cabrio-Fahrerin auf der linken von zwei
Fahrbahnen, wo ein parkender Möbelwagen ihr den Weg versperrte. Beim
Wechsel auf die benachbarte rechte Spur stieß sie mit einem dort
fahrenden Fiat Punto zusammen. Den Schaden sollte ihrer Auffassung
nach die Versicherung der Fiat-Fahrerin ersetzen. Diese sei nämlich
rücksichtslos gewesen und habe sie nicht nach dem
Reißverschlussprinzip in die Spur gelassen.
Was die Fiat-Fahrerin laut Amtsgericht München aber gar nicht
musste. Das Reißverschlussprinzip komme nämlich nur beim Wegfall
einer Spur zur Anwendung, nicht aber wenn die Weiterfahrt auf einer
noch vorhandenen Spur nur blockiert sei. Der Unfall beruhe klar auf
dem Spurwechsel der VW-Fahrerin. Und bei einem Spurwechsel obliege
es immer dem wechselnden Autofahrer, eine Gefährdung der anderen
Verkehrsteilnehmer auszuschließen.
„Gegebenenfalls muss er dann stehen bleiben und vom Wechsel ganz
Abstand nehmen“, erläutert Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer die
juristische Sichtweise.
(Aktenzeichen: Amtsgericht München 334 C 28675/119)
dapd.djn/T2012121000942/nom/K2120/mwa
(Nürnberg)