Berufstätige Hartz-IV-Empfänger müssen eine vom
Arbeitgeber gezahlte Reisekostenpauschale mit dem Arbeitslosengeld
II (Alg II) verrechnen. Allerdings darf das Jobcenter die Spesen
nicht pauschal vom Arbeitslosengeld abziehen, sondern muss genau
ermitteln, wie viel dem Arbeitnehmer nach Abzug der Kosten
tatsächlich vom Arbeitgeberzuschuss bleibt. Das entschied das
Bundessozialgericht.

Kassel (dapd). Berufstätige Hartz-IV-Empfänger müssen eine vom
Arbeitgeber gezahlte Reisekostenpauschale mit dem Arbeitslosengeld
II (Alg II) verrechnen. Allerdings darf das Jobcenter die Spesen
nicht pauschal vom Arbeitslosengeld abziehen, sondern muss genau
ermitteln, wie viel dem Arbeitnehmer nach Abzug der Kosten
tatsächlich vom Arbeitgeberzuschuss bleibt. Das entschied das
Bundessozialgericht.

Der Kläger verdiente als Fernfahrer monatlich rund 1.270 Euro
netto und erhielt zudem eine steuerfreie Verpflegungspauschale von
492 Euro. Das beklagte Jobcenter hatte den Antrag auf ergänzendes
Alg II abgelehnt, weil das gesamte Nettoeinkommen den Bedarf der
Bedarfsgemeinschaft überstieg. Der Kläger vertrat hingegen den
Standpunkt, dass es sich bei der Verpflegungspauschale um eine
zweckbestimmte Einnahme handele, die bei der Berechnung des
Arbeitslosengeldanspruchs nicht berücksichtigt werden dürfe.

Das Bundessozialgericht entschied nun, dass die vom Arbeitgeber
gezahlten Spesen zwar zum Einkommen hinzugerechnet werden müssen.
Die Vorinstanzen hätten aber nicht ausreichend geprüft, welche
berufsbedingten Mehrausgaben der Fernfahrer tatsächlich mit der
Pauschale begleichen musste.

Laut Urteil ist es insbesondere nicht zulässig, die Mehrausgaben
für Essen und Trinken bei einer mehr als zwölfstündigen
Außerhaus-Arbeit auf sechs Euro pro Tag zu begrenzen. Auch
Übernachtungs- und andere Reisenebenkosten müssten vom Einkommen
abgesetzt werden. Die Richter verwiesen den Fall zurück an das
Landessozialgericht, das nun im Detail klären muss, welcher Betrag
dem Fernfahrer von der Pauschale als zusätzliches Einkommen bleibt.

(Aktenzeichen: Bundessozialgericht B 4 AS 27/12 R)

dapd.djn/T2012121400856/rog/K2120/mwa

(Kassel)