Durchbricht ein Autofahrer eine
Verkehrskontrolle und wird bei der anschließenden Verfolgungsjagd
von Polizeifahrzeugen vorsätzlich gerammt, um ihn zu stoppen, hat
der Flüchtende die Kosten für den gesamten Schaden zu tragen.
Zumindest dann, wenn bei einer gesteigerten Gefahrenlage die Risiken
der Verfolgung nicht außer Verhältnis zu deren Zweck standen.

Nürnberg (dapd). Durchbricht ein Autofahrer eine
Verkehrskontrolle und wird bei der anschließenden Verfolgungsjagd
von Polizeifahrzeugen vorsätzlich gerammt, um ihn zu stoppen, hat
der Flüchtende die Kosten für den gesamten Schaden zu tragen.
Zumindest dann, wenn bei einer gesteigerten Gefahrenlage die Risiken
der Verfolgung nicht außer Verhältnis zu deren Zweck standen. Das
stellte der Bundesgerichtshof klar, wie die Deutsche Anwaltshotline
in Nürnberg mitteilte.

In dem Fall hatte sich der Fahrer eines VW Golf einer
Verkehrskontrolle im baden-württembergischen Offenburg entziehen
wollen. Dabei habe er eine Polizeibeamtin verletzt. Deren Kollegen
hätten umgehend die Verfolgung aufgenommen. Der Flüchtende habe
versucht, über die Autobahn zu entkommen, beständig den Fahrstreifen
gewechselt und immer wieder auch den Standstreifen benutzt.

Um die Gefährdung weiterer Verkehrsteilnehmer zu beenden, hätten
zwei Polizeifahrzeuge und ein Sattelzug den Verkehrsfluss an einer
Autobahnabfahrt nahe Darmstadt eingebremst. Der Golf-Fahrer habe
dann versucht, durch die Blockade durchzubrechen, sei aber von den
Polizeifahrzeugen gerammt, abgedrängt und gestoppt worden.

Den an den vier Polizeifahrzeugen entstandenen Schaden sowie
weitere Kosten in Höhe von insgesamt 17.271,84 Euro wollte das Land
Hessen nunmehr vom Haftpflichtversicherer des Golf-Fahrers ersetzt
haben. Und das zu Recht, wie Deutschlands oberste Bundesrichter
entschieden.

Da der Golf-Fahrer rücksichtslos andere Verkehrsteilnehmer
erheblich gefährdet habe, sei die Entscheidung der Polizeiführung
verhältnismäßig gewesen, erläuterte Rechtsanwältin Alexandra Wimmer
die richterliche Entscheidung.

(Aktenzeichen: BGH VI ZR 43/11)

dapd.djn/T2012063000835/nom/K2120/mwa

(Nürnberg)