Eine private Haftpflichtversicherung muss nicht
für die gesundheitlichen Folgen eines Foulspiels bei einem
Amateur-Fußballspiels aufkommen. Das entschied das Oberlandesgericht
Karlsruhe.
Karlsruhe (dapd). Eine private Haftpflichtversicherung muss nicht
für die gesundheitlichen Folgen eines Foulspiels bei einem
Amateur-Fußballspiels aufkommen. Das entschied das Oberlandesgericht
Karlsruhe.
In dem Fall hatte der Übeltäter selbst seine
Haftpflichtversicherung verklagt, nachdem er einen Gegenspieler
durch eine Grätsche schwer verletzt hatte. Die Versicherung sah
darin ein vorsätzliches Verhalten, für das sie nicht einstehen muss.
Die Entscheidung stützte sich auch darauf, dass der Täter vorher
gedroht hatte, dem Gegenspieler „die Beine zu brechen“.
Damit konnte sich der Mann nicht darauf berufen, dass er
lediglich den Ball habe spielen wollen. Eventuelle Ersatzansprüche
des Gegners muss er damit ohne Versicherung aus eigener Tasche
zahlen.
(Aktenzeichen: Oberlandesgericht Karlsruhe 9 U 162/11)
dapd.djn/T2012101701948/ome/K2120/rad
(Karlsruhe)