Parkt ein Autofahrer außerhalb der
Öffnungszeiten eines Restaurants seinen Wagen auf dessen
Gäste-Parkplatz, muss er damit rechnen, abgeschleppt zu werden und
dafür die Kosten zu tragen. Auf ein entsprechendes Urteil des
Amtsgerichts Lübeck weist die Deutsche Anwaltshotline in Nürnberg
hin.
Nürnberg (dapd). Parkt ein Autofahrer außerhalb der
Öffnungszeiten eines Restaurants seinen Wagen auf dessen
Gäste-Parkplatz, muss er damit rechnen, abgeschleppt zu werden und
dafür die Kosten zu tragen. Auf ein entsprechendes Urteil des
Amtsgerichts Lübeck weist die Deutsche Anwaltshotline in Nürnberg
hin.
In dem Fall hatte eine Autofahrerin ihre Parkplatzwahl damit
begründet, sie habe nach Öffnung der Gaststätte dort einen Tisch
bestellen wollen und sei somit ein zumindest potenzieller Gast
gewesen, der den vom Restaurant gemieteten Privat-Parkplatz benutzen
dürfe. Dieser großzügigen Auslegung des Gast-Begriffs folgte das
Gericht allerdings nicht.
Als Gast sei nur anzusehen, wer die Gaststätte während der
Öffnungszeiten tatsächlich besuche. Er werde es auch nicht dadurch,
dass er vorhabe, das Restaurant eventuell später als Gast
aufzusuchen. Denn das könnte dann jeder Parksünder behaupten.
„Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten
Kundenparkplatz stellt nun mal eine verbotene Eigenmacht dar, der
sich der Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug
abschleppen lässt“, erläutert Rechtsanwältin Daniela
Grünblatt-Sommerfeld den Richterspruch. Die Autofahrerin sei also zu
Recht zur Kasse gebeten worden. Dabei habe sie noch Glück gehabt,
dass sie gerade wieder zu ihrem Fahrzeug zurückkam, als das
Abschleppfahrzeug eintraf. So habe sie nur die knapp 100 Euro für
die Leerfahrt berappen müssen.
(Aktenzeichen: Amtsgericht Lübeck 33 C 3926/11)
dapd.djn/T2012072300827/nom/K2120/mwa
(Nürnberg)