Ein Bauunternehmen kann die gesetzliche
Gewährleistung nicht vertraglich ausschließen. Eine entsprechende
Klausel ist in der Regel ungültig, befand der Bundesgerichtshof. Ein
Bauunternehmen muss für mangelhafte Arbeit immer haften.
Karlsruhe (dapd). Ein Bauunternehmen kann die gesetzliche
Gewährleistung nicht vertraglich ausschließen. Eine entsprechende
Klausel ist in der Regel ungültig, befand der Bundesgerichtshof. Ein
Bauunternehmen muss für mangelhafte Arbeit immer haften.
Ein Ausschluss der Gewährleistung sei nur in Ausnahmefällen
möglich und auch nur dann, wenn dem Käufer die rechtlichen Folgen
des Ausschlusses der gesetzlichen Gewährleistung beim Notartermin
eingehend erläutert wurden oder wenn der Notar sicher sein kann,
dass der Käufer sich der Tragweite einer solchen Regelung bewusst
ist. (AZ: VII ZR 130/05)
dapd.djn/T2012091903355/kaf/K2120/mwo
(Karlsruhe)