Plexiglas gehört im Rahmen einer
Glasversicherung ebenfalls zu den versicherten Gegenständen. Das
entschied das Landgericht Landshut. In dem Fall war eine
Plexiglas-Überdachung der Terrasse kaputt gegangen, der Versicherer
wollte aber nicht zahlen, weil es sich seiner Meinung nach nicht um
eine versicherte Scheibe handele.
Landshut (dapd). Plexiglas gehört im Rahmen einer
Glasversicherung ebenfalls zu den versicherten Gegenständen. Das
entschied das Landgericht Landshut. In dem Fall war eine
Plexiglas-Überdachung der Terrasse kaputt gegangen, der Versicherer
wollte aber nicht zahlen, weil es sich seiner Meinung nach nicht um
eine versicherte Scheibe handele. Die Gesellschaft argumentierte,
Plexiglas sei weniger lichtdurchlässig als gewöhnliches Glas und
deshalb nicht von der Police abgedeckt.
Unsinn, urteilte das Gericht, auf die Lichtdurchlässigkeit komme
es entscheidend gar nicht an. Auch matte Scheiben seien schließlich
versichert, auch wenn sie weniger Licht durchlassen als klare.
Entscheidend sei vielmehr, dass Terrassenüberdachungen in den
Versicherungsbedingungen ausdrücklich als versichert beschrieben
wurden. Dann kann es aber nicht darauf ankommen, aus welchem
Material und in welcher Form sie angebracht werden. Damit musste die
Versicherung den Schaden tragen.
(Aktenzeichen: LG Landshut 12 S 2398/11)
dapd.djn/T2012062502077/ome/k2120/ph
(Landshut)