Ein Grenzstein darf nicht überbaut werden.
Geschieht das doch, kann die Beseitigung der Überbauung und die
Wiederherstellung des Grenzsteins verlangt werden. Das entschied das
Amtsgericht München.
München (dapd). Ein Grenzstein darf nicht überbaut werden.
Geschieht das doch, kann die Beseitigung der Überbauung und die
Wiederherstellung des Grenzsteins verlangt werden. Das entschied das
Amtsgericht München.
In dem Fall hatte ein Grundstückseigentümer eine Betonmauer auf
die Grenze zum Nachbargrundstück gebaut, die auch den Grenzstein
einschloss. Daraufhin verlangte der Nachbar die Wiederherstellung
des alten Zustandes, da der Grenzstein nicht mehr erkennbar war. Der
Bauherr verwies hingegen auf zwei Löcher in der Mauer, durch die man
den Grenzstein sehen könne.
Das Gericht hielt die Löcher in der Mauer nicht für ausreichend.
Sie seien sehr klein, der Grenzstein sei schwer zu sehen und seine
genaue Position nicht zu erkennen. Ein Grenzstein diene dazu, die
Grenzen der Grundstücke örtlich zu kennzeichnen. Er solle auch
verhindern, dass sich Grundstücksnachbarn über den Grenzverlauf
streiten. Dazu müsse er leicht und ohne weiteres erkennbar sowie gut
zugänglich sein, argumentierte das Gericht.
(Aktenzeichen: Amtsgericht München 244 C 31256/09)
dapd.djn/T2012080902509/kaf/K2120/mwo
(München)