Ein Lkw-Fahrer, der seinen Arbeitsplatz wegen
eines von ihm selbst verschuldeten Verkehrsunfalls verliert, muss
eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld hinnehmen. Das gilt zumindest
dann, wenn der Unfall „grob fahrlässig“ verursacht wurde, wie das
Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied.

Stuttgart (dapd). Ein Lkw-Fahrer, der seinen Arbeitsplatz wegen
eines von ihm selbst verschuldeten Verkehrsunfalls verliert, muss
eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld hinnehmen. Das gilt zumindest
dann, wenn der Unfall „grob fahrlässig“ verursacht wurde, wie das
Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied.

In dem Fall hatte der Kläger mit seinem Lkw eine rote Ampel
überfahren und war dabei mit einem Pkw zusammengestoßen. Die Richter
am Amtsgericht verurteilten den Lkw-Fahrer daraufhin wegen
fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe und
entzogen ihm den Führerschein. Nach der fristlosen Kündigung durch
den Arbeitgeber beantragte der Kläger Arbeitslosengeld. Die beklagte
Arbeitsagentur gewährte die Leistung jedoch erst nach Ablauf einer
zwölfwöchigen Sperrzeit, da der Lkw-Fahrer die Arbeitslosigkeit
selbst verschuldet habe.

Das Landessozialgericht hielt die Sperrzeit für gerechtfertigt.
So sei die Ampel nicht nur eindeutig rot gewesen, sondern der Lkw
auch deutlich überladen und der Fahrer zum Unfallzeitpunkt noch
nahezu 50 Kilometer pro Stunde schnell gefahren. Dass die Sperrzeit
eine finanzielle Härte für den Lkw-Fahrer bedeute, spiele für die
Beurteilung keine Rolle.

(Aktenzeichen: Landessozialgericht Baden-Württemberg L 3 AL
5066/11)

dapd.djn/T2012081702812/rog/K2120/mwa

(Stuttgart)