Das erste Verfahren zur Hamburger Bettensteuer
ist zugunsten des Fiskus entschieden worden. Nach Ansicht des
Finanzgerichts Hamburg kann die Steuer von den Hoteliers anhand des
Gesetzes unproblematisch berechnet werden. Für den Nachweis der
Steuerfreiheit für Geschäftsreisende gibt es demnach einfach
auszufüllende Formulare.

Hamburg (dapd). Das erste Verfahren zur Hamburger Bettensteuer
ist zugunsten des Fiskus entschieden worden. Nach Ansicht des
Finanzgerichts Hamburg kann die Steuer von den Hoteliers anhand des
Gesetzes unproblematisch berechnet werden. Für den Nachweis der
Steuerfreiheit für Geschäftsreisende gibt es demnach einfach
auszufüllende Formulare. Und es ist laut Gericht nicht zu
beanstanden, wenn Hotelgäste beim Einchecken befragt werden müssen,
ob sie geschäftlich unterwegs sind.

Außerdem habe der klagende Hotelbetreiber die Möglichkeit, seinen
Aufwand dadurch gering zu halten, dass er die nicht besonders hohen
Steuerbeträge generell in seine Übernachtungspreise einkalkuliere
und so auf alle Kunden abwälze, urteilten die Richter. Dadurch sei
kein rechtswidriger Eingriff in seine Rechte feststellbar und die
Bettensteuer mithin nicht zu beanstanden.

Der Hotelier war gegen die Steuer vorgegangen, weil sie seiner
Ansicht nach zu kompliziert ist und ihn in seinen Grundrechten
verletzt. Da das Geschäftsmodell seines Hotels auf sehr niedrigen
Preisen basiere, sei er gezwungen, die Steuer den Privatreisenden in
Rechnung zu stellen und für die Geschäftsreisenden die
Steuerfreiheit in Anspruch zu nehmen, argumentierte er. Es sei aber
nicht zumutbar, bis zu 1.000 Gäste täglich zu befragen und Nachweise
zu erstellen. Auch sei nicht sichergestellt, dass die Steuer
tatsächlich überall gleichmäßig erhoben werde.

(Aktenzeichen: Finanzgericht Hamburg 2 V 26/13)

dapd.djn/T2013040900964/ome/K2120/rad

(Hamburg)