Hat ein Hausbesitzer vor seiner Abfahrt mit
einem Nachbarn vereinbart, dass dieser bei Eisglätte auch den Gehweg
vor seinem Grundstück streut, muss er bei einem unerwarteten
Wintereinbruch nicht den Urlaub unterbrechen, um die Einhaltung der
Vereinbarung vor Ort zu kontrollieren. Das gilt jedenfalls dann
nicht, wenn der Nachbar diese Aufgabe jahrelang zuverlässig erledigt
hat.
Nürnberg (dapd). Hat ein Hausbesitzer vor seiner Abfahrt mit
einem Nachbarn vereinbart, dass dieser bei Eisglätte auch den Gehweg
vor seinem Grundstück streut, muss er bei einem unerwarteten
Wintereinbruch nicht den Urlaub unterbrechen, um die Einhaltung der
Vereinbarung vor Ort zu kontrollieren. Das gilt jedenfalls dann
nicht, wenn der Nachbar diese Aufgabe jahrelang zuverlässig erledigt
hat. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts
Schleswig-Holstein weist die Deutsche Anwaltshotline hin.
In dem Fall war eine Frau bei Glatteis vor einem Haus zu Fall
gekommen und verlangte deshalb Schadenersatz und Schmerzensgeld vom
Eigentümer des angrenzenden Grundstücks. Dieser war zum Zeitpunkt
des Unfalls im Urlaub und hatte seinen Nachbarn mit dem Streuen
beauftragt. Das Gericht befand, dass dem abwesenden
Grundstückseigentümer keine unterlassenen Schutzvorkehrungen
vorzuwerfen seien. Wenn sich über Jahre hinweg keinerlei Hinweise
auf Nachlässigkeiten des Nachbarn ergeben hätten, könne der
Verreiste auf dessen Zuverlässigkeit vertrauen.
(Aktenzeichen: Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein 11 U 137/11)
dapd.djn/T2012121301384/kaf/K2120/mwo
(Nürnberg)