Ein Hausflur kann ausnahmsweise zur Wohnfläche
zählen, wenn der Mieter ihn über das übliche Maß hinaus und zu
Wohnzecken nutzt. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Bonn
hervor.
Bonn (dapd). Ein Hausflur kann ausnahmsweise zur Wohnfläche
zählen, wenn der Mieter ihn über das übliche Maß hinaus und zu
Wohnzecken nutzt. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Bonn
hervor.
In dem Fall verlangte ein Mieter die Rückzahlung überzahlter
Miete, weil die Wohnfläche mit 35 Quadratmetern über zehn Prozent
kleiner sei als die im Mietvertrag vereinbarten 43 Quadratmeter. Der
Vermieter wollte diese Rechnung nicht nachvollziehen. Er berief sich
darauf, dass sich vor der Wohnung des Mieters ein 11,15 Quadratmeter
großer Flur befindet, der von dem allgemeinen Hausflur durch eine
abschließbare Tür getrennt ist. Nur der Mieter und die Bewohner
einer weiteren Wohnung besitzen einen Schlüssel. In diesem Flur habe
der Mieter mehrere Schränke und Kommoden aufgestellt, so dass er
gewissermaßen zu seiner Wohnung gehört.
Der Flur sei tatsächlich der Wohnfläche der Wohnung zuzurechnen,
allerdings nur zur Hälfte, argumentierte das Gericht. Damit ergebe
sich insgesamt eine Wohnfläche von 40,6 Quadratmetern. Somit beträgt
die Abweichung vom Mietvertrag weniger als zehn Prozent, so dass der
Mieter keine Miete zurückfordern kann.
Der Mieter habe durch sein Nutzungsverhalten deutlich gemacht,
dass er den Flur als Teil seiner Wohnung ansah, da er die räumliche
Trennung durch das Offenlassen der Tür aufgehoben und Möbel im Flur
aufgestellt hatte. Da noch ein weiterer Bewohner Zutritt hatte, war
die Fläche des Flurs nur mit 50 Prozent zu berücksichtigen.
(Aktenzeichen: Amtsgericht Bonn 203 C 55/11)
dapd.djn/T2012082802904/kaf/K2120/mwo
(Bonn)