Grundstückseigentümer können für den Anschluss an
eine zentrale Anlage der Trinkwasserversorgung und
Abwasserentsorgung die Steuerermäßigung für haushaltsnahe
Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen. Die Steuerbegünstigungen
für Handwerkerleistungen auf eigenem Grundstück enden nicht an der
Grundstücksgrenze. Das entschied das Finanzgericht
Berlin-Brandenburg.

Cottbus (dapd). Grundstückseigentümer können für den Anschluss an
eine zentrale Anlage der Trinkwasserversorgung und
Abwasserentsorgung die Steuerermäßigung für haushaltsnahe
Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen. Die Steuerbegünstigungen
für Handwerkerleistungen auf eigenem Grundstück enden nicht an der
Grundstücksgrenze. Das entschied das Finanzgericht
Berlin-Brandenburg.

Die Anschlussarbeiten seien als nicht trennbare einheitliche
Leistung für das Grundstück der Kläger anzusehen, die auch insoweit
begünstigt seien, als sie auf dem anliegenden Straßenstück
ausgeführt wurden. Dem stehe nicht entgegen, dass es sich bei dem
Hausanschluss um eine hoheitliche Maßnahme handele. Es komme allein
auf die Art der Leistung an und nicht darauf, ob es sich um privat
beauftragte oder von einem Hoheitsträger veranlasste Arbeiten
handele.

(Aktenzeichen: Finanzgericht Berlin-Brandenburg 7 K 7310/10)

dapd.djn/T2012102602400/kaf/K2120/mwo

(Cottbus)