Arbeitnehmer, die ein Personalgespräch heimlich auf
ihrem Handy aufnehmen und anschließend mit der Veröffentlichung
drohen, müssen eine fristlose Kündigung hinnehmen. Das entschied das
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz und wies damit die Klage einer
Verlagsangestellten ab.

Mainz (dapd). Arbeitnehmer, die ein Personalgespräch heimlich auf
ihrem Handy aufnehmen und anschließend mit der Veröffentlichung
drohen, müssen eine fristlose Kündigung hinnehmen. Das entschied das
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz und wies damit die Klage einer
Verlagsangestellten ab.

In dem Fall, auf den der Frankfurter Bund-Verlag hinweist, war
die Klägerin vom Geschäftsführer zu einem Personalgespräch geladen
worden. Im Gespräch beschuldigte die Klägerin mehrere Kollegen des
Mobbings und sexueller Belästigung. Unmittelbar nach der Unterredung
teilte sie dem Geschäftsführer per E-Mail mit, dass sie das Gespräch
aufgezeichnet habe und die behaupteten Vorfälle öffentlich machen
werde.

Daraufhin kündigte der Verlag der Angestellten fristlos. Zu
Recht, wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied.
Bereits die heimliche Tonaufnahme schließe eine „gedeihliche
Zusammenarbeit“ mit der Klägerin aus. Hinzu komme die angedrohte
Veröffentlichung, durch die das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber
zerstört worden sei.

(Aktenzeichen: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5 Sa 687/11)

dapd.djn/T2012091401853/rog/K2120/mwa

(Mainz)