Kurzzeit-Ehen werden in aller Regel als
Versorgungsehen eingestuft – die Konsequenz: Die Hinterbliebenen
erhalten keine Rente. Es gibt aber auch andere Fälle. War nämlich
eine Eheschließung wegen einer zuvor notwendigen Scheidung nicht
früher möglich, kann auch eine 19-Tage-Ehe Versorgungsansprüche
auslösen. Das entschied das Sozialgericht Berlin.

Berlin (dapd). Kurzzeit-Ehen werden in aller Regel als
Versorgungsehen eingestuft – die Konsequenz: Die Hinterbliebenen
erhalten keine Rente. Es gibt aber auch andere Fälle. War nämlich
eine Eheschließung wegen einer zuvor notwendigen Scheidung nicht
früher möglich, kann auch eine 19-Tage-Ehe Versorgungsansprüche
auslösen. Das entschied das Sozialgericht Berlin.

In dem Fall hatte eine 58-Jährige ihren bei der Hochzeit bereits
lebensbedrohend erkrankten Partner geheiratet. Trotzdem wurde eine
Rente gezahlt, weil sich das Scheidungsverfahren des Mannes zuvor
über fünf Jahre hingezogen hatte. Damit sei nach Würdigung aller
Umstände davon auszugehen, dass nicht nur eine reine Versorgungsehe
eingegangen worden war, sondern die Partner schon deutlich früher
hatten heiraten wollen. Ist das aber belegbar, muss die Witwenrente
gezahlt werden.

(Aktenzeichen: SG Berlin S 11 R 5359/08)

dapd.djn/T2012062902240/ome/k2120/ph

(Berlin)