Um Kreidebilder von der Straße zu entfernen,
muss ein Vermieter nicht gleich zum Hochdruckreiniger greifen. Er
darf die Kosten für solch eine Aktion nicht einer Mieterin in
Rechnung stellen, deren Sohn den Boden vor dem Hauseingang mit
Straßenmalkreide bemalt hatte. Das entschied das Amtsgericht
Wiesbaden.

Wiesbaden (dapd). Um Kreidebilder von der Straße zu entfernen,
muss ein Vermieter nicht gleich zum Hochdruckreiniger greifen. Er
darf die Kosten für solch eine Aktion nicht einer Mieterin in
Rechnung stellen, deren Sohn den Boden vor dem Hauseingang mit
Straßenmalkreide bemalt hatte. Das entschied das Amtsgericht
Wiesbaden.

Der Vermieter hatte das Kunstwerk des Kindes umgehend beseitigt
und in der Betriebskostenabrechnung Kosten in Höhe von 44,08 Euro
für den Einsatz des Hochdruckreinigers aufgeführt. Völlig
unangemessen, urteilten die Richter. Das sei mit Kanonen auf Spatzen
geschossen. Der Vermieter hätte einfach den nächsten Regen abwarten
können.

(Aktenzeichen: Amtsgericht Wiesbaden 93 C 6086/05-17)

dapd.djn/T2013021802076/kaf/K2120/mwo

(Wiesbaden)