Der Höchstbetrag für den Abzug der Kosten für
ein häusliches Arbeitszimmer ist objekt- und nicht personenbezogen
und damit nur einmal absetzbar. Das entschied das Finanzgericht
Baden-Württemberg.
Stuttgart (dapd). Der Höchstbetrag für den Abzug der Kosten für
ein häusliches Arbeitszimmer ist objekt- und nicht personenbezogen
und damit nur einmal absetzbar. Das entschied das Finanzgericht
Baden-Württemberg.
In dem Fall hatte ein Ehepaar gegen die objektbezogene
Betrachtung geklagt, weil es ein besonders großes Arbeitszimmer
nutzte. Eine objektbezogene Betrachtung des Höchstbetrags könne zu
einem verfassungswidrigen Gleichheitsverstoß führen, argumentierten
sie. Mit einer einfachen Trennwand entstünden zwei Räume, die
doppelt abgesetzt werden könnten.
Das Gericht schloss sich dieser Sicht nicht an. Die Begrenzung
des Abzugsbetrags auf 1.250 Euro sei vom Gesetzgeber gewollt und
solle nicht durch Ausnahmeregelungen durchbrochen werden. Zwar
stimme es, dass dem Paar ein doppelter Abzugsbetrag zustehe, wenn es
zwei Arbeitszimmer nutzen würde. Das sei hier aber gerade nicht der
Fall. Der Bundesfinanzhof wird sich jetzt mit dem Fall beschäftigen
und abschließend entscheiden.
(Aktenzeichen: Finanzgericht Baden-Württemberg 3 K 447/12)
dapd.djn/T2012092501237/ome/K2120/rad
(Stuttgart)