Ein dingliches Wohnungsrecht berechtigt nicht
zum Vermieten der Räume. Erlöse, die der Eigentümer aus der
Vermietung dieser Räume erzielt, müssen nicht an den Inhaber des
Wohnungsrechts weitergegeben werden. Das geht aus einem Urteil des
Bundesgerichtshofes hervor.

Karlsruhe (dapd). Ein dingliches Wohnungsrecht berechtigt nicht
zum Vermieten der Räume. Erlöse, die der Eigentümer aus der
Vermietung dieser Räume erzielt, müssen nicht an den Inhaber des
Wohnungsrechts weitergegeben werden. Das geht aus einem Urteil des
Bundesgerichtshofes hervor.

Im konkreten Fall konnte die Wohnungsrechtsinhaberin ihre Räume
nicht nutzen, da sie in einem Pflegeheim lebt. Deshalb vermietete
die Eigentümerin die vom Wohnungsrecht umfassten Räume zu einer
Miete von monatlich 250 Euro. Die Wohnungsberechtigte verlangte die
Auszahlung der Mieterlöse.

Darauf hat sie kein Recht, urteilte der BGH. Die Eigentümerin
habe sich nicht ungerechtfertigt bereichert, denn die
Wohnungsberechtigte sei gar nicht berechtigt gewesen, die Räume zu
vermieten. Das Wohnungsrecht erlaube es nur, die Räume zu eigenen
Wohnzwecken zu nutzen. Darin unterscheide es sich vom Nießbrauch,
der ein umfassendes Nutzungsrecht einschließlich des Rechts zur
Vermietung gibt.

Allerdings sei auch die Eigentümerin weder berechtigt, die Räume
zu vermieten noch selbst zu nutzen. Da die Wohnungsberechtigte nicht
zur Nutzung in der Lage ist, können die Räume nach dem Urteil
überhaupt nicht genutzt werden.

(AZ: V ZR 206/11)

dapd.djn/T2012091302189/kaf/K2120/mwo

(Karlsruhe)