Einige Alterseinkünfte genießen das
Steuerprivileg des Altersentlastungsbetrages. Dieser Vorteil gilt
aber nicht für Kapitalerträge, wie das Finanzgericht Münster
entschied. Der Grund: Kapitaleinkünfte werden pauschal mit der
Abgeltungssteuer belegt, so dass der Altersentlastungsbetrag nicht
abgezogen werden kann.
Münster (dapd). Einige Alterseinkünfte genießen das
Steuerprivileg des Altersentlastungsbetrages. Dieser Vorteil gilt
aber nicht für Kapitalerträge, wie das Finanzgericht Münster
entschied. Der Grund: Kapitaleinkünfte werden pauschal mit der
Abgeltungssteuer belegt, so dass der Altersentlastungsbetrag nicht
abgezogen werden kann.
Das Portal steurrat24.de weist aber auf eine Möglichkeit hin, den
Altersentlastungsbetrag geltend zu machen: Der Steuerzahler
beantragt eine sogenannte Günstigerprüfung und listet alle
Kapitalerträge in der Steuererklärung auf. Diese werden dann mit dem
individuellen Steuersatz berechnet, und der Altersentlastungsbetrag
wird automatisch berücksichtigt.
(Aktenzeichen: Finanzgericht Münster 11 K 3383/11 E)
dapd.djn/T2012071002094/ome/K2120/rad
(Münster)