Ein Wohnungskaufvertrag kann wegen eines
überhöhten Kaufpreises nichtig sein. Liegt der Preis auffällig über
dem tatsächlichen Wert der Wohnung, ist der Kaufvertrag wegen
Sittenwidrigkeit rückabzuwickeln, entschied das Kammergericht
Berlin.

Berlin (dapd). Ein Wohnungskaufvertrag kann wegen eines
überhöhten Kaufpreises nichtig sein. Liegt der Preis auffällig über
dem tatsächlichen Wert der Wohnung, ist der Kaufvertrag wegen
Sittenwidrigkeit rückabzuwickeln, entschied das Kammergericht
Berlin.

Die Käuferin hatte für eine knapp 33 Quadratmeter große Wohnung
76.200 Euro bezahlt. Dem stand ein sachverständig festgestellter
Wohnungswert in Höhe von lediglich 29.000 Euro gegenüber. Das
Landgericht Berlin war deswegen in der ersten Instanz von einer
„verwerflichen Gesinnung“ der Verkäuferin ausgegangen.

Dem schloss sich das Kammergericht an. Die Verkäuferin muss den
Kaufpreis gegen Rückübertragung des Wohnungseigentums zurückzahlen,
abzüglich der Mieteinnahmen und Nutzungsvorteile, die die Käuferin
erzielt hat. (AZ: 11 U 18/11)

dapd.djn/T2012071300815/kaf/K2120/mwo

(Berlin)