Arbeitslose können nur dann einen
Gründungszuschuss für Selbstständige bekommen, wenn sie sich in
Deutschland aufhalten. Das entschied das Bundessozialgericht und
wies damit die Revision eines freiberuflichen Ingenieurs ab, der in
Katar lebt und arbeitet.

Kassel (dapd). Arbeitslose können nur dann einen
Gründungszuschuss für Selbstständige bekommen, wenn sie sich in
Deutschland aufhalten. Das entschied das Bundessozialgericht und
wies damit die Revision eines freiberuflichen Ingenieurs ab, der in
Katar lebt und arbeitet.

Der Ingenieur hatte ausgeführt, dass es für die Gewährung des
Gründungszuschusses keine Rolle spielen dürfe, ob er sich in
Deutschland oder im Ausland selbstständig mache. Überdies habe er
seinen Wohnsitz in Deutschland auch nach der Existenzgründung in
Katar zunächst beibehalten, so dass er zumindest für diesen
Übergangszeitraum den Gründungszuschuss bekommen müsse.

Die Richter befanden hingegen, dass nach dem sogenannten
Territorialitätsprinzip der Gründungszuschuss nicht an Personen im
Ausland gezahlt werden könne. Dabei komme es ausschließlich auf den
tatsächlichen Aufenthaltsort an. Dass der Kläger noch eine Wohnung
in Deutschland gehabt habe, spiele daher keine Rolle.

(Aktenzeichen: Bundessozialgericht B 11 AL 5/12 R)

dapd.djn/T2013030801682/rog/K2120/mwa

(Kassel)