Bei der Übergabe eines Mietwagens muss nicht
ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass das Fahrzeug mit
Sommerreifen versehen ist. Das geht aus einem Urteil des
Oberlandesgerichts Köln hervor. In dem Fall war der Mieter eines
Fahrzeugs vom Vermieter in Anspruch genommen, weil das Fahrzeug bei
einem Unfall beschädigt worden war.
Düsseldorf (dapd). Bei der Übergabe eines Mietwagens muss nicht
ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass das Fahrzeug mit
Sommerreifen versehen ist. Das geht aus einem Urteil des
Oberlandesgerichts Köln hervor. In dem Fall war der Mieter eines
Fahrzeugs vom Vermieter in Anspruch genommen, weil das Fahrzeug bei
einem Unfall beschädigt worden war. Doch der Mieter weigerte sich zu
zahlen und argumentierte, er sei von der Fahrbahn nur abgekommen,
weil das Fahrzeug mit Sommerreifen ausgestattet gewesen sei.
Nach Ansicht der Richter war hinsichtlich der Reifen jedoch
entscheidend, dass kalendarisch noch kein Winter war – daher bestand
keine ausdrückliche Hinweispflicht. Zudem habe der Fahrer die
Pflicht, selbst auf die richtige Bereifung zu achten. Dass das
Fahrzeug mit Sommerreifen ausgestattet war, ergab sich auch aus dem
Vertragstext.
Der Mieter hafte daher für die bei Rückgabe des Fahrzeugs
vorhandenen Schäden, erläutern Experten der
Arag-Rechtsschutzversicherung in Düsseldorf.
(Aktenzeichen: Oberlandesgericht Köln 19 U 151/11)
dapd.djn/T2012112102079/nom/K2120/mwa
(Düsseldorf)