Nimmt ein Versicherter an einer
stufenweisen beruflichen Wiedereingliederungsmaßnahme teil, kann er
nicht gleichzeitig Krankentagegeld von seiner privaten
Krankenversicherung bekommen. Das geht aus einem Urteil des
Amtsgerichts Mönchengladbach hervor.

Mönchengladbach (dapd). Nimmt ein Versicherter an einer
stufenweisen beruflichen Wiedereingliederungsmaßnahme teil, kann er
nicht gleichzeitig Krankentagegeld von seiner privaten
Krankenversicherung bekommen. Das geht aus einem Urteil des
Amtsgerichts Mönchengladbach hervor.

Denn wer an einer Wiedereingliederung teilnehmen kann, der kann
nicht arbeitsunfähig im Sinne der Versicherungsbedingungen sein. Die
Wiedereingliederung setzt nämlich voraus, dass der Arbeitnehmer
seine bisherige Tätigkeit zumindest zum Teil wieder aufnehmen kann.
Arbeitsunfähigkeit ist aber die Voraussetzung für die Zahlung des
Krankentagegeldes, so dass bei einer Wiedereingliederung die Zahlung
von Krankentagegeld ausgeschlossen ist.

(Aktenzeichen: Amtsgericht Mönchengladbach 2 C 12/13)

dapd.djn/T2013032501153/ome/K2120/pon

(Mönchengladbach)