Ein vorübergehender Auftragsrückgang rechtfertigt
keine betriebsbedingte Kündigung. Das geht aus einer Entscheidung
des Bundesarbeitsgerichts hervor, auf die der Frankfurter
Bund-Verlag hinweist. Dem Kläger war wegen Auftragsrückgangs
gekündigt worden, während Kollegen in seinem Betrieb Kurzarbeit
leisteten.

Erfurt (dapd). Ein vorübergehender Auftragsrückgang rechtfertigt
keine betriebsbedingte Kündigung. Das geht aus einer Entscheidung
des Bundesarbeitsgerichts hervor, auf die der Frankfurter
Bund-Verlag hinweist. Dem Kläger war wegen Auftragsrückgangs
gekündigt worden, während Kollegen in seinem Betrieb Kurzarbeit
leisteten. Vor Gericht argumentierte der Arbeitnehmer, dass die
Produktion nur vorübergehend gesunken und die Kündigung daher
rechtswidrig sei.

Vor dem Bundesarbeitsgericht war die Klage ebenso wie in den
Vorinstanzen erfolgreich. Statt dem Kläger zu kündigen, hätte der
Arbeitgeber die Möglichkeiten zur Arbeitszeitreduzierung in vollem
Umfang ausschöpfen müssen. Dies gebiete der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Auch habe der Arbeitgeber nicht näher
dargelegt, warum auf Dauer mit reduziertem Arbeitsvolumen und
Beschäftigungsbedarf zu rechnen sei.

(Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht 2 AZR 548/10)

dapd.djn/T2012101203226/rog/K2120/mwa

(Erfurt)