Hat ein Kraftfahrer einen Herzinfarkt erlitten,
darf die Verkehrsbehörde eine Nachuntersuchung durch einen
Internisten mit verkehrsmedizinischer Qualifikation verlangen. Die
Bescheinigung eines Zentrums für Arbeitsmedizin reicht dafür nicht
aus.

Nürnberg (dapd). Hat ein Kraftfahrer einen Herzinfarkt erlitten,
darf die Verkehrsbehörde eine Nachuntersuchung durch einen
Internisten mit verkehrsmedizinischer Qualifikation verlangen. Die
Bescheinigung eines Zentrums für Arbeitsmedizin reicht dafür nicht
aus. Zumindest dann nicht, wenn es um eine Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung geht, bei der nach einem Herzinfarkt die Eignung
zum Führen von Kraftfahrzeugen nur ausnahmsweise gegeben ist und
nach Ablauf von sechs Monaten durch eine Nachuntersuchung
kontrolliert werden muss. Darauf bestand das Oberverwaltungsgericht
Nordrhein-Westfalen in Münster in einer unanfechtbaren Entscheidung,
wie die Deutsche Anwaltshotline in Nürnberg berichtet.

In dem Fall hatte der Betroffene statt des geforderten Gutachtens
lediglich eine „Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung“ des
Kölner Zentrums für Arbeitsmedizin vorgelegt. „Das war aber keine
begründete Darstellung der Anamnese, Medikation, des
Untersuchungsbefunds, sondern nur die Empfehlung einer Auflage zur
jährlichen kardiologischen Kontrolluntersuchung“, erläutert
Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer die Zurückweisung des Papiers durch
die Verkehrsbehörde.

Die Mindesterfordernisse, die an ein entsprechendes Gutachten zu
stellen seien, wären unerfüllt, und die Behörde habe zu Recht dieser
Bescheinigung keine hinreichende Bedeutung beigemessen und die
Erstellung eines „richtigen“ Gutachtens verlangt.

(Aktenzeichen: OVG Nordrhein-Westfalen 16 A 2172/12)

dapd.djn/T2013021801031/nom/K2120/mwa

(Nürnberg)