Führt der Fußweg zu einer Schule über eine
schmale Holzbrücke, macht das noch keine besondere Gefährdung aus.
Auch nicht im Winter, wenn hier Streufahrzeuge nicht eingesetzt
werden können und möglicherweise bei extremen Wetterbedingungen eine
erhöhte Rutschgefahr besteht.

Nürnberg (dapd). Führt der Fußweg zu einer Schule über eine
schmale Holzbrücke, macht das noch keine besondere Gefährdung aus.
Auch nicht im Winter, wenn hier Streufahrzeuge nicht eingesetzt
werden können und möglicherweise bei extremen Wetterbedingungen eine
erhöhte Rutschgefahr besteht. Entsprechend lässt sich daraus kein
Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten für die Benutzung eines
Verkehrsmittels ableiten. Zumindest dann nicht, wenn der gesamte
Schulweg nicht länger als die gesetzlich vorgeschriebenen vier
Mindestkilometer ist. Auf eine entsprechende Entscheidung des
Verwaltungsgericht Koblenz weist die Deutsche Anwaltshotline in
Nürnberg hin.

In dem Fall wollte eine Realschülerin aus dem Hunsrück ihre
Schülerfahrkosten einklagen und scheiterte. „Denn für die
Zumutbarkeit oder nicht eines Schulweges sind die durchschnittlichen
Verhältnisse in Betracht zu ziehen“, erklärt Rechtsanwältin
Berner-Kerst den Urteilsspruch. Bei einer im Winter komplizierten
Wegesituation handele es sich um ein allgemeines Lebensrisiko.

(Aktenzeichen: Verwaltungsgericht Koblenz 7 K 1327/10.KO)

dapd.djn/T2013010401844/nom/K2120/mwa

(Nürnberg)