Stellt der Stromversorger in einer Wohnung den
Strom ab, weil der Mieter Stromrechnungen nicht bezahlt hat, kann
der Mieter die Miete nicht wegen der fehlenden Stromversorgung
mindern. Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) klar.

Karlsruhe (dapd). Stellt der Stromversorger in einer Wohnung den
Strom ab, weil der Mieter Stromrechnungen nicht bezahlt hat, kann
der Mieter die Miete nicht wegen der fehlenden Stromversorgung
mindern. Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) klar.

In dem Fall geriet ein Mieter, der seinen Strom direkt von einem
Stromversorgungsunternehmen bezog, in Zahlungsrückstand. Daraufhin
stellte der Stromversorger den Strom in der Wohnung ab und baute den
Zähler aus. Wegen der fehlenden Stromversorgung der Wohnung minderte
der Mieter die Miete um 50 Prozent.

Der Vermieter akzeptierte die Mietminderung nicht, sondern
kündigte das Mietverhältnis wegen rückständiger Miete fristlos. Zu
Recht, wie der BGH befand. Ein Minderungsrecht habe dem Mieter nicht
zugestanden. Zwar habe ein Mangel der Wohnung vorgelegen, weil diese
zeitweise nicht über eine funktionsfähige Stromversorgung verfügte.
Dieser Mangel sei aber allein dem Mieter zuzurechnen, weil er die
Rechnungen des Versorgers nicht bezahlt hatte. Er müsse die
ausstehende Miete nachzahlen und die Wohnung räumen.

(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 113/10)

dapd.djn/T2012112902134/kaf/K2120/mwo

(Karlsruhe)