Beschäftigte in Elternzeit haben im Falle einer
Betriebsschließung keinen Anspruch auf eine verlängerte
Kündigungsfrist, um beitragsfrei krankenversichert zu bleiben. Das
entschied das Landesarbeitsgericht Nürnberg. In dem Fall hatte der
Insolvenzverwalter der Klägerin in Elternzeit mit verkürzter Frist
zum 31. Mai 2011 gekündigt.

Nürnberg (dapd). Beschäftigte in Elternzeit haben im Falle einer
Betriebsschließung keinen Anspruch auf eine verlängerte
Kündigungsfrist, um beitragsfrei krankenversichert zu bleiben. Das
entschied das Landesarbeitsgericht Nürnberg. In dem Fall hatte der
Insolvenzverwalter der Klägerin in Elternzeit mit verkürzter Frist
zum 31. Mai 2011 gekündigt. Das Gewerbeaufsichtsamt stimmte der
Kündigung zu, da der Betrieb zu diesem Datum bereits geschlossen
war.

Die Klägerin bestand hingegen auf einer längeren Kündigungsfrist,
und zwar mindestens bis zum laut Arbeitsvertrag frühest möglichen
Termin am 30. Juni. Zur Begründung führte sie aus, dass sie während
der Elternzeit nur mit bestehendem Arbeitsverhältnis beitragsfrei
krankenversichert sei. Durch die verkürzte Kündigungsfrist werde sie
besonders benachteiligt, so dass die Kündigung „ermessenfehlerhaft“
sei.

Dieses Argument ließen die Richter jedoch nicht gelten. Das
Bundeselternzeitgesetz schütze Arbeitnehmer in Elternzeit zwar vor
einer Kündigung, nicht aber vor den sozialversicherungsrechtlichen
Nachteilen. Der Insolvenzverwalter habe daher bei Ausspruch der
Kündigung nicht die Folgen für die Krankenversicherung der Klägerin
bedenken müssen.

(Aktenzeichen: Landesarbeitsgericht Nürnberg 4 Sa 627/11)

dapd.djn/T2012071603529/rog/K2120

(Nürnberg)