Platzt ein Immobiliengeschäft, kann der Verkäufer
die vergeblich aufgewendeten Kosten nicht steuerlich geltend machen.
Das geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor. Die
Kosten wollte der Betroffene entweder den Aufwendungen für die
Vermietung zuschlagen, die bisher angefallen waren, oder als
privates Veräußerungsgeschäft anerkannt wissen.

München (dapd). Platzt ein Immobiliengeschäft, kann der Verkäufer
die vergeblich aufgewendeten Kosten nicht steuerlich geltend machen.
Das geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor. Die
Kosten wollte der Betroffene entweder den Aufwendungen für die
Vermietung zuschlagen, die bisher angefallen waren, oder als
privates Veräußerungsgeschäft anerkannt wissen.

Beides ließen die Bundesrichter aber nicht zu: Eine
Berücksichtigung bei den Vermietungseinkünften lehnten sie mit dem
Hinweis ab, dass die Kosten nicht durch die Vermietungstätigkeit,
sondern durch die Veräußerungsabsicht veranlasst seien und es damit
am wirtschaftlichen Zusammenhang fehle.

Ein privates Veräußerungsgeschäft wollten sie ebenfalls nicht
anerkennen, weil das Grundstück nicht veräußert worden war. Nur bei
einem Verkauf innerhalb der Zehn-Jahres-Frist müssten die
Aufwendungen steuermindernd anerkannt werden.

(Aktenzeichen: Bundesfinanzhof IX R 8/12)

dapd.djn/T2012103002405/ome/K2120/rad

(München)