Die Beseitigung von Baumängeln ist keine
außergewöhnliche Belastung. Das stellte der Bundesfinanzhof klar.
Ein Hausbesitzer wollte die Aufwendungen für die Mängelbeseitigung
an seinem Haus von der Steuer absetzen. Eklatante Baumängel hatten
dazu geführt, dass er schon bald nach der Fertigstellung des
Gebäudes das Dach erneuern, den Abwasserkanal wiederherstellen und
die Terrasse sanieren musste.

München (dapd). Die Beseitigung von Baumängeln ist keine
außergewöhnliche Belastung. Das stellte der Bundesfinanzhof klar.
Ein Hausbesitzer wollte die Aufwendungen für die Mängelbeseitigung
an seinem Haus von der Steuer absetzen. Eklatante Baumängel hatten
dazu geführt, dass er schon bald nach der Fertigstellung des
Gebäudes das Dach erneuern, den Abwasserkanal wiederherstellen und
die Terrasse sanieren musste.

Das verantwortliche Bauunternehmen konnte er nicht für die
Mängelbeseitigung heranziehen, denn es hatte inzwischen Insolvenz
angemeldet. Deshalb berief sich der Bauherr auf eine
außergewöhnliche Belastung und verrechnete die Kosten entsprechend
in seiner Steuererklärung.

Der Bundesfinanzhof sieht jedoch in Baumängeln keine
außergewöhnliche Belastung im Sinne des Gesetzes. Es sei nicht
unüblich, dass gelegentlich am Bau gepfuscht werde und dass
beauftragte Firmen insolvent würden. Ein steuerlicher Abzug komme
deshalb nicht infrage.

(Aktenzeichen: Bundesfinanzhof III B 37/05)

dapd.djn/T2013013001797/kaf/K2120/mwo

(München)