Macht ein Mitarbeiter einer Krankenkasse einem
Versicherten falsche Leistungszusagen, muss die Kasse für diese auch
einstehen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts
Karlsruhe hervor.

Karlsruhe (dapd). Macht ein Mitarbeiter einer Krankenkasse einem
Versicherten falsche Leistungszusagen, muss die Kasse für diese auch
einstehen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts
Karlsruhe hervor.

In dem Fall hatte ein Mitarbeiter einer krebskranken Frau
zugesagt, dass Kosten für naturheilkundliche Verfahren durch die
Kasse erstattet werden. Dies war jedoch nicht der Fall, woraufhin
der Mann die Kosten zunächst aus eigener Tasche zahlte, bis er dazu
finanziell nicht mehr in der Lage war. Als er die Frau daraufhin
vertröstete, klagte sie gegen die Krankenkasse. Die wollte nicht
zahlen, weil die Behandlung nicht medizinisch erforderlich sei.
Zudem hätte der Frau klar sein müssen, dass die Zusage des
Mitarbeiters unrealistisch war.

Das sah das Gericht anders. Die Kasse sei für das
gesetzeskonforme Verhalten ihrer Mitarbeiter verantwortlich und
könne die Kenntnis komplexer Regelungen nicht auf den Kunden
abwälzen. Erkläre ein Mitarbeiter, dass Kosten übernommen werden, so
habe der Kunde keinen Grund daran zu zweifeln. Damit musste die
Kasse die Kosten tragen.

(Aktenzeichen: Oberlandesgericht Karlsruhe 12 U 105/12)

dapd.djn/T2013012301700/ome/K2120/rad

(Karlsruhe)