Eine Kündigung kann gleichzeitig eine Abmahnung
sein. Das entschied das Amtsgericht Karlsruhe. Im konkreten Fall
kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise
ordentlich, weil die Mieterin die Wohnung verwahrlosen ließ und dort
Müll lagerte. Sie begründete die Kündigung mit diesen Zuständen und
wies darauf hin, dass sie ein solches Wohnverhalten nicht
akzeptiere.
Karlsruhe (dapd). Eine Kündigung kann gleichzeitig eine Abmahnung
sein. Das entschied das Amtsgericht Karlsruhe. Im konkreten Fall
kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise
ordentlich, weil die Mieterin die Wohnung verwahrlosen ließ und dort
Müll lagerte. Sie begründete die Kündigung mit diesen Zuständen und
wies darauf hin, dass sie ein solches Wohnverhalten nicht
akzeptiere. Da sich weder am Verhalten der Mieterin noch am Zustand
der Wohnung etwas änderte, kündigte die Vermieterin später nochmals
fristlos, hilfsweise fristgemäß.
Die Mieterin hielt die Kündigung allerdings für unwirksam, weil
es vorher keine Abmahnung gegeben habe. Das sah das Gericht anders.
Das Mietverhältnis sei durch die ordentliche Kündigung wirksam
beendet worden. Eine Abmahnung habe im Kündigungsschreiben
vorgelegen. Denn darin sei die Mieterin hinreichend auf ihre
vertraglichen Pflichten hingewiesen worden. Das Schreiben könne in
eine Abmahnung umgedeutet werden, wenn sich daraus die erforderliche
Warnwirkung für den Mieter ableiten lasse.
(AZ: 6 C 386/11)
dapd.djn/T2012082303483/kaf/K2120/mwo
(Karlsruhe)