Nicht nur Betriebsräte, sondern auch
Bewerber für die Betriebsratswahl sind vor einer Kündigung
geschützt. Das gilt auch dann, wenn ein Wahlvorschlag bereits vor
Beginn der Vorschlagsfrist eingeht. Auf ein entsprechendes Urteil
des Bundesarbeitsgerichts weist der Frankfurter Bund-Verlag hin.

Frankfurt/Erfurt (dapd). Nicht nur Betriebsräte, sondern auch
Bewerber für die Betriebsratswahl sind vor einer Kündigung
geschützt. Das gilt auch dann, wenn ein Wahlvorschlag bereits vor
Beginn der Vorschlagsfrist eingeht. Auf ein entsprechendes Urteil
des Bundesarbeitsgerichts weist der Frankfurter Bund-Verlag hin.

Der Sonderkündigungsschutz bestehe mit Aufstellung des
Wahlvorschlags, entschieden die Richter. Als „aufgestellt“ gelte ein
Bewerber, wenn er über die erforderlichen Stützunterschriften
verfüge und bereits ein Wahlvorstand gebildet sei.

In dem Fall war damit die vom Arbeitgeber ausgesprochene
ordentliche Kündigung rechtswidrig. Der Arbeitgeber hatte
argumentiert, dass der Kläger keinen Sonderkündigungsschutz
beanspruchen könne, da der Wahlvorschlag bereits vor dem Aushang des
Wahlausschreibens und damit „vorfristig“ beim Wahlvorstand
eingegangen sei.

Die Richter entschieden hingegen mit Verweis auf das
Betriebsverfassungsgesetz, dass nur festgelegt sei, bis wann ein
Wahlvorstand bestellt werden müsse. Eine „zu frühe“ Bestellung sei
jedenfalls dann nicht rechtsmissbräuchlich, solange der Zeitpunkt
der Bestellung nicht „gänzlich unangemessen“ sei.

(Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht 2 AZR 299/11)

dapd.djn/T2012083103224/rog/K2120/mwa

(Frankfurt/Erfurt)