Aus einem befristeten Arbeitsverhältnis wird in der
Regel eine unbefristete Anstellung, wenn der Arbeitnehmer über das
Enddatum seines Vertrags hinaus weiter arbeitet und der Arbeitgeber
nicht sofort widerspricht. Allerdings reichen wenige Arbeitsstunden
nicht dazu aus, eine Festanstellung zu begründen, wie aus einem
Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts hervorgeht.
Mainz (dapd). Aus einem befristeten Arbeitsverhältnis wird in der
Regel eine unbefristete Anstellung, wenn der Arbeitnehmer über das
Enddatum seines Vertrags hinaus weiter arbeitet und der Arbeitgeber
nicht sofort widerspricht. Allerdings reichen wenige Arbeitsstunden
nicht dazu aus, eine Festanstellung zu begründen, wie aus einem
Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts hervorgeht. Das gilt
zumindest dann, wenn der Arbeitgeber kurz vor Fristende
unmissverständlich klar gemacht hat, dass der Arbeitsvertrag mit
Ablauf der Befristung enden soll.
In dem Fall lief der befristete Arbeitsvertrag eines Wachmanns in
einem Kernkraftwerk bis einschließlich 31. Dezember. Der Wachmann
war allerdings noch bis zum Ende der Frühschicht am 1. Januar
morgens zur Arbeit eingeteilt. Vor Gericht klagte er daraufhin auf
Weiterbeschäftigung nach Paragraf 15 Teilzeit- und
Befristungsgesetz, da der Arbeitgeber von dem Arbeitseinsatz am 1.
Januar gewusst und die Arbeitsleistung auch angenommen habe.
Nach Auffassung der Richter kam es auf die wenigen nach
Vertragsende geleisteten Stunden jedoch nicht an. Denn der
elektronische Dienstausweis des Klägers sei pünktlich am 31.
Dezember um 24.00 Uhr abgelaufen. In einige Bereiche des Kraftwerks
sei der Wachmann nur noch in Begleitung eines Kollegen gekommen.
Zudem habe der Arbeitgeber einer Weiterbeschäftigung noch am 9.
Dezember widersprochen. Ein erneuter Widerspruch am 1. Januar sei
daher nicht erforderlich gewesen.
(Aktenzeichen: Hessisches Landesarbeitsgericht 13 Sa 820/12)
dapd.djn/T2013032400207/rog/K2120/mwa
(Mainz)