Wer schuldlos in einen Unfall verwickelt ist,
kann die Reparaturkosten von der gegnerischen Versicherung erstattet
bekommen. Wenn der Geschädigte nicht selbst das Geld hat, um dabei
in Vorkasse zu treten, muss die Versicherung auch einen
Nutzungsausfall für die Zeit zahlen, bis das Auto wieder fahrbereit
ist. Das entschied das Landgericht Hamburg.

Hamburg (dapd). Wer schuldlos in einen Unfall verwickelt ist,
kann die Reparaturkosten von der gegnerischen Versicherung erstattet
bekommen. Wenn der Geschädigte nicht selbst das Geld hat, um dabei
in Vorkasse zu treten, muss die Versicherung auch einen
Nutzungsausfall für die Zeit zahlen, bis das Auto wieder fahrbereit
ist. Das entschied das Landgericht Hamburg.

In dem Fall hatte die Regulierungszusage 36 Tage auf sich warten
lassen, weil die Versicherung erst die Polizeiakte einsehen wollte.
Der Betroffene konnte den Schaden aber selbst nicht zahlen, weil er
mittellos war. Er verlangte deshalb für die Zeit bis zur
Leistungszusage und der Reparatur erhöhten Nutzungsausfall.

Zu Recht, wie das Gericht entschied. Der Mann hatte die
Versicherung darüber in Kenntnis gesetzt, dass er die Kosten nicht
selbst würde tragen können. Kümmert sich die Versicherung dann nicht
darum, dass die Reparatur zügig erfolgt, muss sie den Betroffenen
entschädigen.

(Aktenzeichen: Landgericht Hamburg 331 S 35/12)

dapd.djn/T2013022001607/ome/K2120/rad

(Hamburg)