Ein Zusatzschild „Lieferverkehr frei“ vor
Fußgängerzonen soll sinnvolle geschäftliche Betätigungen in dem
Areal ermöglichen. Im Klartext: Lieferfahrzeuge dürfen in die Zone
fahren, um Geschäfte mit Waren zu versorgen. Auf diese
Interpretation des Thüringer Oberlandesgerichts weist die
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins in
Berlin hin.
Berlin (dapd). Ein Zusatzschild „Lieferverkehr frei“ vor
Fußgängerzonen soll sinnvolle geschäftliche Betätigungen in dem
Areal ermöglichen. Im Klartext: Lieferfahrzeuge dürfen in die Zone
fahren, um Geschäfte mit Waren zu versorgen. Auf diese
Interpretation des Thüringer Oberlandesgerichts weist die
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins in
Berlin hin.
In dem Fall war ein Autofahrer, der in einer Innenstadt mehrere
Schaukästen mit Plakaten betreibt, wegen verbotswidrigen Parkens in
der Fußgängerzone zu einer Geldbuße verurteilt worden. Zwar hatte
sich der Mann an die für Lieferverkehr erlaubten Zeiten gehalten,
doch nach Ansicht des Amtsgerichts sollte diese Erlaubnis nur für
Waren gelten, deren Umfang oder Gewicht ein Tragen über längere
Strecken unzumutbar erscheinen lasse.
In zweiter Instanz bekam der Mann recht. Der Begriff
„Lieferverkehr“ sei weiter zu interpretieren. Es handele sich um den
zur Führung und Aufrechterhaltung eines Geschäfts- oder
Gewerbebetriebs erforderlichen geschäftsmäßigen Transport von
Gegenständen von oder zu Gewerbetreibenden oder Kunden.
(Aktenzeichen: Oberlandesgericht Thüringen 1 Ss Rs 67/12 (146))
dapd.djn/T2013012100167/nom/K2120/mwa
(Berlin)