Mieter können sich bei einer Mietminderung
wegen zu geringer Wohnungsgröße nicht auf eine Wohnungsannonce
berufen. Angaben, die Immobilienmakler zur Größe einer Mietwohnung
machen, sind nicht bindend, entschied das Amtsgericht Frankfurt am
Main.
Frankfurt/Main (dapd). Mieter können sich bei einer Mietminderung
wegen zu geringer Wohnungsgröße nicht auf eine Wohnungsannonce
berufen. Angaben, die Immobilienmakler zur Größe einer Mietwohnung
machen, sind nicht bindend, entschied das Amtsgericht Frankfurt am
Main.
Ein Mieter hatte sich auf die Internet-Annonce des Maklers
berufen, nach der seine Wohnung eine Fläche von 74 Quadratmetern
haben sollte. Tatsächlich misst sie aber nur 62 Quadratmeter.
Daraufhin kürzte der Mieter die Zahlungen entsprechend.
Da im Mietvertrag keine konkrete Wohnungsgröße vereinbart wurde,
hätten die Mieter kein Recht zur Mietminderung, entschied das
Gericht. Die alleinige Angabe der Wohnfläche in einer Annonce genüge
dafür nicht.
(Aktenzeichen: Amtsgericht Frankfurt/Main 33 C 3082/12)
dapd.djn/T2012112101427/kaf/K2120/mwo
(Frankfurt/Main)