Der Vermieter muss eine ausreichend
dimensionierte Gastherme zur Verfügung stellen, damit eine Badewanne
in angemessener Zeit mit 41 Grad Celsius warmem Wasser befüllt
werden kann. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München
hervor.

München (dapd). Der Vermieter muss eine ausreichend
dimensionierte Gastherme zur Verfügung stellen, damit eine Badewanne
in angemessener Zeit mit 41 Grad Celsius warmem Wasser befüllt
werden kann. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München
hervor.

In dem Fall dauerte es 42 Minuten, bis die Badewanne voll war. In
dieser Zeit kühlte das Wasser aus. Die Vermieterin meinte jedoch,
eine Wassertemperatur von 38 Grad sei genug. Bei höheren
Wassertemperaturen würden Herz und Kreislauf überlastet und die Haut
trockne aus.

Das sah das Gericht anders. Der Vermieter hat dem Mieter die
Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand
zu überlassen. Dazu gehört auch die Bereitstellung einer ausreichend
dimensionierten Gastherme.

(Aktenzeichen: Amtsgericht München 463 C 4744/11)

dapd.djn/T2013010200919/kaf/K2120/mwo

(München)